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Vorwort

 

Wer einem Tier nicht hilft, ob wohl es leidet, begeht Tierquälerei.

 

Ist die Rennmaus letagisch, bewegt sich kaum oder anders als sonst, atmet nicht richtig, schwankt oder hat sichtbare verletzungen oder sichtbare auffäligkeiten am körper...

= Tierarzt!

Ausreden warum man nicht zum tierartzt geht zählen nicht.

man hat sich vorher drum zu kümmern das immer das geld und möglöichkeiten da sind um zum tierartzt zu kommen. es giebt immer jemanden mit auto. es giebt immer taxis, busse, es gibt tierärzte die auch hausbesuche machen und sogar mobile tierarzt praxen.

 

verweigert sich der tierarzt ist auch er der Tierquälerei schuldig. auch eine maus ist ein lebewesen. helfen kann auch bedeuten das man weiter geleitet wird.

aber mit dem krankentier auf die strasse gesetzt werden, ohne behandlung ist auch hier tierquälerei und verboten.

natürlich kostet das geld. ein tier ist ein lebewesen das auf seinen halter angewiesen ist. wegen geld ein tier qualen aussetzen, dan sollte man sich kein tier anschaffen.

so knapp das geld auch ist. für die maus muss immer irgend wo eine spardose sein für notfälle.

 

wer das geld für einen arzt nicht ausgeben will, sollte ein stofftier halten aber kein lebewesen annehmen für das er die verantwortung trägt.

Während die unterlassene Hilfeleistung gegenüber Menschen in Lebensgefahr strafbar ist, sieht das Gesetz keine entsprechende allgemeine Handlungspflicht in Tiernotfällen vor.

 

Es gibt jedoch situationen, in denen auch Tieren in Notlagen zwingend geholfen werden muss. 

Die rechtsordnung sieht eine allgemeine Hilfepflicht auch gegenüber Tieren in Notlagen vor.

Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Verantwortung für das betroffene Tier – juristisch spricht man dabei von der Garantenstellung –, die vor allem seinen Halter trifft.

Unterlässt der Halter die Handlungen, die für das Wohlbefinden eines Tieres in seiner Obhut notwendig wären, macht er sich strafbar.

Maus

Bundesgesetz, Novellierung 2013

 

Tierschutzgesetz


Grundsatz

§ 1

 

Zweck dieses Gesetzes ist es,

aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf

dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2 

 

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, (...)

1.

muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2.

darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.

muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

§ 11 

(1) Wer (...) 

3.

Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

5.

Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,

8.

gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, 

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, (...)

bedarf der erlaubnis der zuständigen Behörde.  (...)

§ 11b 

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung 

1.

bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder

2.

bei den Nachkommen 

a)

mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,

b)

jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c)

die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

 

Übergangsregelung gem. § 21 Abs. 5

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 (...) 

1.

(... ) die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und

2.

derjenige, (...) sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 (...)

Die einzige Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG). Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Strafbar sind die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. Geahndet wird die vorsätzlich begangene Tierquälerei.

Ebenfalls strafbar ist allerdings  die Tiertötung oder Tierquälerei durch Unterlassen. Dies gilt jedoch nicht für jede Person, denn § 13 Strafgesetzbuch (StGB), der die Tat durch Unterlassen regelt, setzt voraus, dass der Täter eine besondere Beziehung zu dem Tier hat (sogenannte Garantenpflicht). Diese Garantenpflicht hat der Eigentümer, Besitzer, Betreuer eines Tieres sowie derjenige, der die Gefahrensituation für das Tier verursacht hat. Lässt der Eigentümer eines Hundes diesen beispielsweise qualvoll verhungern, so hat er sich wegen einer Tiertötung durch Unterlassen gemäß § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB strafbar gemacht. Bei einem Verstoß gegen § 17 droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. 

Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor, wird diese als Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Bußgeldverfahren nach § 18 TierSchG mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. Als Nebenfolge kann das Tier sowohl im Strafverfahren (Tierquälerei, § 17 TierSchG) als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren über § 19 TierSchG eingezogen werden. Mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides geht das Eigentum am Tier auf den Staat bzw. die Verwaltungsbehörde über. 

Zudem kann durch den Richter ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden. Dies kann laut § 20a als vorläufiges oder gemäß § 20 als dauerhaftes Verbot geschehen. Ein vorläufiges Tierhalteverbot wird vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft relativ rasch verhängt, wenn eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Strafverfahren sehr wahrscheinlich ist. Der Vorteil ist, dass die Tiere dem Halter schnell fortgenommen werden können. Dieses vorläufige Tierhalteverbot wird im Strafverfahren neben der Verurteilung ersetzt durch § 20. Ein Verbot gemäß § 20 kann befristet und/oder auf bestimmte Tierarten beschränkt verhängt werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist strafbar.

Das Tierschutzgesetz bezweckt "...aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (§ 1 TierSchG, Grundsatz). Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und untergebracht wird und sich artgemäß bewegen kann (§§ 2, 2a). 

Vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst sind grundsätzlich alle Tiere, auch die wirbellosen. Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Gruppen oder Klassen von Tieren in bestimmten Zusammenhängen unterschiedlich stark geschützt. Die meisten Einzelbestimmungen beziehen sich nur auf Wirbeltiere.

Wenn Sie beobachten, dass Tiere schlecht gehalten oder gequält werden, bewahren Sie Ruhe und gehen folgendermaßen vor:

  • Sichern Sie Beweise.

  • Bitten Sie Zeugen um eine eidesstattliche Versicherung.

  • Wenn immer möglich, machen Sie Fotos.

  • Notieren Sie sich Autonummern und Anschriften.

Wenden Sie sich Ihren Hinweisen (genaue Angaben von Ort, Zeit, Geschehen) Und Beweisen an das örtlich zuständige Veterinäramt, das als Behörde der Landkreisverwaltung für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständig ist. Es kann anhand bestehender Vorschriften die beanstandete Tierhaltung überprüfen und Auflagen für eine Verbesserung der Zustände erteilen. Das Veterinäramt benötigt Informationen aus erster Hand, weshalb Augenzeugen sich am Besten selbst dort melden sollten.

In akuten Notsituationen oder einem eindeutigen Fall von Tierquälerei haben Sie die Möglichkeit, Strafanzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Das ist für Sie nicht mit Kosten verbunden und hilft, Tierquäler dingfest zu machen.

Gerne geben unsere Mitgliedsvereine dabei Hilfestellung. Wenn der örtliche Tierschutzverein die Hilfe des Dachverbandes benötigt, um in einem Fall von Tierquälerei weiter zu kommen, kann er sich mit der Bundesgeschäftsstelle in Verbindung setzen.

Das Veterinäramt wird nicht tätig - was tun?

Falls die Behörde untätig bleibt, können Sie Ihre Anzeige direkt an die vorgesetzte Behörde des Landrats stellen, im Falle einer Tierquälerei auch an die zuständige Staatsanwaltschaft richten. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behörde einzureichen. Davon sollte jedoch nur als letztes Mittel Gebrauch gemacht werden.

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